Solarinstallationspflicht

Die Solarinstallationspflicht im Bebauungsplan

Gültig für Königstraße, Albert-Schweitzer-Straße & Pfaffstraße und somit für das gesamte Pfaff-Quartier.

Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt bei der Errichtung von Neubauten, mit einer Dachfläche von min. 20 m² die sogenannte „Solarpflicht“. Diese besagt, dass alle diese Neubauten mit Photovoltaikmodulen ausgestattet werden müssen, sodass deren Modulfläche mindestens 45% der Dachfläche einnimmt.

Die Module sind so zu montieren, dass die festgesetzte Dachbegrünung zur Niederschlagswasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Art und Weise des Betriebs der Stromerzeugungsanlage bleibt dem Bauherrn überlassen.

Die Pflicht wird dann erfüllt, wenn bei Errichtung der Gebäude eine Solaranlage installiert wird, und diese dauerhaft genutzt wird. Ob die Installation und der Betrieb durch den Bauherrn, den Eigentümer oder anderweitige Dritte erfolgt, ist dabei unerheblich.

Die Verwendung des erzeugten Stromes kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen: Eigenverbrauch, Vermarktung an Dritte, Mieterstrommodell, Netzeinspeisung.

Die Solarinstallationspflicht umfasst vorrangig die Verwendung von PV-Modulen zur Stromerzeugung. Ersatz- oder teilweise können auch Solarthermie-Kollektoren zur Wärmegewinnung installiert werden. Die Anforderung an die Mindestgröße der Modulfläche bleibt bestehen.

Begründung und Herleitung für die Verankerung der Solarpflicht im Bebauungsplan

Auf der Grundlage der sogenannten „Klimanovelle“, die bereits 2011 im Baugesetzbuch verankert wurde, sind weitere Konkretisierungen in Kraft getreten: § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB setzt nun eine Verpflichtung zur Nutzung der Dachflächen mit Photovoltaik oder Solarthermie fest.

Damit soll angeregt werden, das lokale Potenzial erneuerbarer Energien für die Stromversorgung zu erschließen und zu einer nachhaltigen Energienutzung im Gebiet beizutragen.

Die Solarpflicht setzt die städtebaulichen Belange der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) und der örtlichen Energieversorgung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 e BauGB) um.

Der spezifisch örtliche Bezug der städtebaulichen Belange der Nutzung erneuerbarer Energien ergibt sich daraus, dass der Bebauungsplan durch Einräumung von Bodennutzungsmöglichkeiten Energiebedarfe schafft.  Diese sollen – wenigstens teilweise – durch die Erschließung der im Plangebiet nutzbaren erneuerbaren Energien gedeckt werden oder durch Einspeisung in das örtliche, öffentliche Stromnetz physikalisch im Plangebiet bzw. in dessen naher Umgebung verbraucht werden. Das geschieht durch bauliche und technische Maßnahmen zum Einsatz der Photovoltaik oder Solarthermie auf den Dächern der Gebäude im Plangebiet.

Die Festsetzung der Solarpflicht trägt auch zur lokalen Versorgungssicherheit bei. Durch die Nutzung der lokal im Plangebiet anfallenden Solarenergie wird auch der städtebauliche Belang der Energieversorgungssicherheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 e BauGB) verfolgt, weil der Energiebedarf des Quartiers – zumindest anteilig – durch den lokal verfügbaren Energieträger Solarenergie gedeckt wird.

Wenn der Anteil lokal verfügbarer Energiequellen, wie der Solarenergie, in der örtlichen Stromversorgung zunimmt, nützt dies der örtlichen Gemeinschaft, weil dadurch eine erhöhte Resilienz gegenüber dem Ausfall der zentralen Energieinfrastruktur bzw. fossiler Energieimporte geschaffen wird.

Mit der Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen kann der Anteil Erneuerbarer Energien am Strommix erhöht und damit der Einsatz fossiler Brennstoffe zur Stromerzeugung reduziert werden.

Bei einem Ersatz von Strom aus lokaler Erzeugung kann dadurch indirekt auch ein lokaler Beitrag zur Luftreinhaltung (§ 1 Abs. 5 Nr. 7 a, e BauGB) geleistet werden.
Durch die Nutzung der solaren Strahlungsenergie werden keine Luftschadstoffe freigesetzt und an anderer Stelle kann eine schadstoffhaltige Stromerzeugung reduziert werden.
Hierdurch wird außerdem der städtebauliche Belang des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a, c BauGB) gestärkt:

Photovoltaik-Einsatz ist eine naturschonende Nutzung ohnehin bebauter Flächen für die Erzeugung erneuerbarer Energien zur notwendigen Minderung des Ausstoßes energiebedingter Treibhausgasemissionen.

Verstärkt werden können die Balange zum Naturschutz  durch eine verbindliche Kombination aus Photovoltaik und Dachbegrünung.

Weitere Begründungen können sein:

  • Flächennutzungsplan
  • Klimaanpassungskonzept
  • Masterplan 100% Klimaschutz
  • Stadtrat Beschlüsse zur Nutzung von erneuerbaren Energien, Beitrag zum Klimaschutz, etc.

Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit der Solarpflicht für Bauherren

Durch die Solarinstallationspflicht werden dem Bauherrn Investitionskosten auferlegt. Ein dem Bebauungsplan beigelegter „Solarleitfaden“ weist die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage an konkreten Umsetzungsbeispielen nach und gibt Hilfestellungen und Informationen hinsichtlich Funktion und Anwendung von Solaranlagen. Auf dieser Grundlage wird die Zusatzinvestition als verhältnismäßig und eine Refinanzierung als grundsätzlich realistisch bewertet.

Die energetischen, städtebaulichen Belange werden im Bebauungsplan so ausgestaltet, dass sie dem Bauherren im Rahmen seiner Grundrechte (Eigentumsfreiheit und Baufreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG, Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG) und im Rahmen des Energiefachrechts (insbesondere Energiewirtschaftsgesetz – EnWG, und Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) einen weiten Spielraum gewähren.

Die Festsetzung regelt insbesondere eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen und zur Nutzung der Solarenergie und lässt dem Bauherren Gestaltungsspielräume. Konkrete Vorgaben zur Art und Weise des Betriebs werden nicht gemacht. Der Bauherr kann selbst entscheiden, ob die entsprechende Stromerzeugung aus der Solarstrahlung entweder für die Eigenversorgung, die Direktversorgung der Nutzer der Gebäude oder für die Allgemeinheit der öffentlichen, örtlichen Energieversorgung oder in einer Kombination dieser Optionen eingesetzt wird.

Der Bauherr kann auch durch Dritte die Pflicht erfüllen lassen. Die Bauherren und Nutzer der Gebäude verfügen über alle Rechte und Pflichten nach dem EnWG. Insbesondere verfügen sie über einen Stromnetzanschluss und sind frei in der Wahl ihres Vertragspartners zum Strombezug, z. B. durch den Grundversorger oder ein anderes Unternehmen auf dem Strommarkt. Sie werden nicht dazu verpflichtet, ihren Strombedarf anteilig oder ausschließlich durch Solarstrom zu decken. Denn sie sind frei in der Wahl, ob und wie sie die Eigenversorgung aus der Solarstromanlage gestalten und ggf. mit einem elektrischen Speicher optimieren.

Die Bauherren verfügen demnach über alle Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb oder außerhalb der Regelungen des jeweils geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die Solarpflicht ist somit im Einklang mit dem Energiefachrecht und erfüllt zugleich deren gesetzliche Ziele zum Ausbau erneuerbarer Energien (§ 1 EEG), wonach die leitungsgebundene Stromversorgung zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhen soll (§ 1 Abs. 1 EnWG).

Um besondere Härten im Falle großer beschatteter Gebäudeflächen auszuschließen, bei denen das Aufbringen von PV-Anlagen unrentabel wäre, sind in den Festsetzungen entsprechende Ausnahmebedingungen für eine ggf. erforderliche Minderung der vorgeschriebenen Modulflächen fixiert worden.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass vermögensverwaltende Gesellschaften, die keine gewerblichen Einnahmen erzielen dürfen, eine geeignete Organisation der Photovoltaiknutzung – z. B. durch eine Trennung von Gebäudeverwaltung und Energieerzeugung – vorsehen sollten.

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