Die hoheitliche Steuerung der Zielerreichung durch Festsetzung in Planwerken führt ebenso zu Fehlsteuerung, weil Interessen zwischen Akteuren divergieren oder einfach nicht richtig verstanden und erkannt werden. Daher sollten die Zusammenarbeit und Kooperation zwischen den Akteuren verstärkt werden, sodass die spezifischen Interessen vermittelt, erkannt und umgesetzt werden können. Zusammenarbeit und Kooperation gewinnt in Verträgen eine Verbindlichkeit.
Prinzipiell lassen sich zwei unterschiedliche Konstellationen und Vertragstypen unterscheiden:
- Der aufgestellte Bebauungsplan umfasst kein Eigentum (Grundstücke) der Kommune. Hierbei wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen. Der Vertrag tritt nur in Kraft, sofern eine Kooperationsbereitschaft beim Grundstückseigentümer besteht. Die Kommune kann zwar auf ihre Planungshoheiten verweisen, jedoch wird i.d.R. ohne einen städtebaulichen Vertrag das Planverfahren eingestellt.
- Ist die Kommune Eigentümerin der im Bebauungsplan umfassenden Grundstücke, kann sie bei der Veräußerung der Grundstücke in die Kaufverträgen Verpflichtungen aufnehmen, die Maßnahmen beinhalten, welche die gesetzten kommunalen Klimaschutzziele unterstützen.
In §11 BauGB sind beispielhafte Inhalte städtebaulicher Verträge aufgeführt, die z.B.
- Anschluss- und Benutzungspflichten
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- erhöhte Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
umfassen können. [1]
[1] (Maic Verbücheln, 2021)