Im Bebauungsplan können verschiedene Ziele zum Klimaschutz verankert und die städtebauliche Planung verbindlich festgelegt werden – insbesondere auch bei Grundstücken in Privathand.
Direkte und indirekte Einflussmöglichkeiten auf Energiebedarf und Schadstoffemissionen eines Siedlungsgebiets eröffnen sich durch öffentlich-rechtliche Planungshoheit gemäß BauGB §9, Abs. 1:
- Nr 1 – die Art und das Maß der baulichen Nutzung
- Nr 2 – die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
- Nr 3 – für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke, Mindestmaße und, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden, für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße
- Nr 12 – die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Errichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung
- Nr 13 – die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen
- Nr 21 – die mit Geh-, Fahr und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen
- Nr 23 – Gebiete, in denen
- Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigte Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
- Bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
- Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen
- Nr 4 – die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten
- Nr 11 – die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden
- Nr 15 – die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe
- Nr 22 – die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen
- Nr 20 – die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
- Nr 25 – für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
- Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
- Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
Die Auswahl der möglichen Festsetzungen zeigt die Dimension, mit der hinsichtlich einer solaren Maximierung agiert werden kann. Allerdings sind diese Festsetzungen ausschließlich aus städtebaulichen Gründen möglich. Daher ist es hilfreich, wenn die Kommunen entsprechende Ziele aus dem Klima- und/oder Naturschutz vereinbart und beschlossen haben, da solche Festsetzungen nicht willkürlich erfolgen können.[1]
[1] (Maic Verbücheln, 2021)